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Gutachter halten geplante Kulturabgaben für verfassungswidrig
Für die in Köln beschlossene Kulturförderabgabe gibt es keine rechtliche Grundlage. Zu diesem
Ergebnis kommt ein vom DEHOGA Bundesverband und vom Hotelverband Deutschland in Auftrag
gegebenes Rechtsgutachten. Demnach ist die Erhebung einer solchen Kulturförderabgabe, die
in den vergangenen Wochen auch unter dem Namen „Bettensteuer“ Bekanntheit erlangt hat,
verfassungswidrig; vor Gericht würde die Abgabe nach Ansicht der renommierten Kanzlei Gleiss Lutz
keinen Bestand haben. Hinsichtlich wesentlicher Eigenschaften - wie Bemessungsgrundlage oder
Erhebungstechnik - sei die Abgabe mit der bundeseinheitlichen Umsatzsteuer vergleichbar. Sie sei
damit nicht von der Gesetzgebungskompetenz der Länder umfasst und deshalb nicht vereinbar mit
dem Grundgesetz.
In Köln haben die Stadträte am 23. März die Einführung einer „Kulturförderabgabe“ in Höhe von
fünf Prozent der Netto-Übernachtungspreise beschlossen. Und auch in zahlreichen weiteren
Städten wurde in den vergangenen Wochen über die Einführung einer entsprechenden Abgabe
diskutiert. Damit sollen unter anderem die verringerten Steuereinnahmen nach der Absenkung
der Mehrwertsteuer für Übernachtungen auf sieben Prozent kompensiert werden. Der DEHOGA
lehnt eine solche Bettensteuer aus ordnungspolitischen, steuersystematischen und rechtlichen
Gründen ab. Die Chancen der Mehrwertsteuersenkung für die Hotellerie dürfen nicht durch
Gegenmaßnahmen der Kommunen konterkariert werden - ein Punkt, den die Gutachter ebenfalls
aufgreifen. Demnach ist eine Kulturförderabgabe nicht nur hinsichtlich der Zuständigkeiten,
sondern auch materiell verfassungswidrig, da die geplante Regelung das vom Bund beschlossene
Wachstumsbeschleunigungsgesetz konterkariere.
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